Gesetzklar
Bund außer Kraft / künft. BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. März 2005
§ 1

§ 1 – stvoausnv_12

Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.

Kurz erklärt

  • Für Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t gilt eine spezielle Regelung.
  • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h.
  • Diese Regelung gilt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
  • Die Geschwindigkeitsbegrenzung weicht von der allgemeinen Regelung ab.
  • Die Fahrzeuge müssen im Fahrzeugschein als Wohnmobil gekennzeichnet sein.