Bund
außer Kraft / künft.
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. März 2005
§ 1
§ 1 – stvoausnv_12
Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.
Kurz erklärt
- Für Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t gilt eine spezielle Regelung.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h.
- Diese Regelung gilt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
- Die Geschwindigkeitsbegrenzung weicht von der allgemeinen Regelung ab.
- Die Fahrzeuge müssen im Fahrzeugschein als Wohnmobil gekennzeichnet sein.